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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 7805/98 Kg

Gesetze: EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2EStG § 19EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 DA-FamEStG 63.4.1.1 Abs. 2

Keine Berücksichtigung kindereigener Unterhaltsaufwendungen

Leitsatz

  1. Bei der Berechnung der ggf. den Kindergeldanspruch ausschließenden eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes können dessen Unterhaltsaufwendungen für seine Ehefrau und eigene Kinder nicht berücksichtigt werden.

  2. Die Regelung der DA-FamEStG 63.4.1.1 Abs. 2, wonach die Unterhaltsbelastung des Kindes gegenüber eigenen Kindern durch Abzug des steuerlichen Kinderfreibetrages zu berücksichtigen ist, ist gesetzwidrig und daher auch unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung von den Gerichten nicht zu beachten.

Fundstelle(n):
NAAAB-07317

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.07.2000 - 14 K 7805/98 Kg

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