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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 7012/99 Kg EFG 2000 S. 1258

Gesetze: EStG § 2 Abs. 2EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2aEStG § 32 Abs. 4 Satz 2EStG § 32 Abs. 4 Satz 6EStG § 32 Abs. 4 Satz 7 ZDG § 35 Abs. 1 WSG § 9 Abs. 1 WSG § 9 Abs. 2 Satz 1

Zivildienst-Entlassungsgeld gehört in voller Höhe zu dem sich unmittelbar anschließenden Ausbildungszeitraum

Leitsatz

  1. Das anlässlich der Ableistung des Zvildienstes gewährte Entlassungsgeld ist bei der Berechnung der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des Kindes wegen seines Charakters als kurzfristige Überbrückungshilfe wirtschaftlich in voller Höhe einem sich unmittelbar anschließenden Ausbildungszeitraum zuzuordnen. Eine Aufteilung auf mehrere Jahre des Ausbildungszeitraums kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dieser 5 Monate vor Jahreswechsel beginnt.

  2. Der Einkünftebegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1258
PAAAB-07312

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.08.2000 - 14 K 7012/99 Kg

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