Kein Kindergeldanspruch für behindertes Kind, dessen Unterbringungskosten in einem Wohnheim durch Eingliederungshilfe abgedeckt
ist
Leitsatz
Ein über 21 Jahre altes behindertes Kind, dessen Unterbringungskosten in einem Wohnheim (= Existenzminimum und behinderungsbedingter
Mehrbedarf) durch die Eingliederungshilfe des Sozialhilfeträgers abgedeckt werden, ist nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten,
so dass der Kindergeldanspruch entfällt. Aus dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe folgt nichts anderes, da keine
Verpflichtung der Angehörigen zu weiteren Unterhaltsleistungen besteht und ein Regress des Sozialhilfeträgers nicht stattfindet.
Fundstelle(n): GAAAB-07302
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.04.1998 - 14 K 5118/97 Kg
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