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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 2428/98 E

Gesetze: EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2DBA-Japan Art. 15 DBA-Japan Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 DBA-JapanArt. 24 Abs. 1 EGVArt. 6 GG Art. 3 Abs. 1

Vereinbarkeit des Progressionsvorbehalts gem. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG mit internationalem Recht, hier: DBA-Japan

Leitsatz

1. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht in Bezug auf die nicht der Inlandsbesteuerung unterliegenden ausländischen Einkünfte setzt abkommensrechtlich weder eine ausdrückliche Gestattung noch die Einordnung Deutschlands als Ansässigkeitsstaat voraus (Anschluss an , BFH/NV 2002,584).

2. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 DBA-Japan enthält keine Einschränkung für die Anwendung des Progressionsvorbehalts durch den Quellenstaat.

3. Die Besteuerung inländischer Einkünfte mit einem nach dem Welteinkommen bemessenen Steuersatz entspricht auch in Zuzugsfällen dem Gesetzeszweck.

4. In der Anwendung des Progressionsvorbehalts bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht liegt weder eine willkürliche Ungleichbehandlung noch - bei Zuzug eines Ausländers - eine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
VAAAB-07294

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 27.06.2002 - 14 K 2428/98 E

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