1. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht in Bezug auf die nicht der Inlandsbesteuerung
unterliegenden ausländischen Einkünfte setzt abkommensrechtlich weder eine ausdrückliche Gestattung noch die Einordnung Deutschlands
als Ansässigkeitsstaat voraus (Anschluss an , BFH/NV 2002,584).
3. Die Besteuerung inländischer Einkünfte mit einem nach dem Welteinkommen bemessenen Steuersatz entspricht auch in Zuzugsfällen
dem Gesetzeszweck.
4. In der Anwendung des Progressionsvorbehalts bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht liegt weder eine willkürliche Ungleichbehandlung
noch - bei Zuzug eines Ausländers - eine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAB-07294
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 27.06.2002 - 14 K 2428/98 E
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