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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 5876/98 E EFG 2002 S. 1294

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7

Aufwendungen für berufsbegleitendes Erststudium (Dipl.-Ing. Glas/Keramik) als Ausbildungskosten

Leitsatz

Aufwendungen eines Facharbeiters für Glasbearbeitung für ein berufsbegleitendes Erststudium zum Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Glas/Keramik sind ungeachtet der damit verbundenen Förderung der Einkunftserzielung im ausgeübten Beruf nur als Ausbildungskosten (mit der Folge des begrenzten Sonderausgabenabzugs) berücksichtigungsfähig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 994 Nr. 16
EFG 2002 S. 1293 Nr. 20
EFG 2002 S. 1294
BAAAB-07279

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.11.2001 - 13 K 5876/98 E

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