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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 5375/97 F EFG 2001 S. 1363

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG Abs. 1 Nr. 7

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Fortbildung zum Immobilien- und Finanzierungsmakler bei arbeitslosem Diplom-Betriebswirt sind Sonderausgaben

Leitsatz

Die 15-monatige Qualifizierung zum Immobilien- und Finanzierungsmakler dient bei einem arbeitslosen Diplom-Betriebswirt und ehemaligen Geschäftsführer eines Unternehmens der Computerbranche der Vorbereitung eines Berufswechsels, so dass die damit zusammenhängenden Aufwendungen als Ausbildungskosten (Sonderausgaben) zu qualifizieren sind und nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 1201 Nr. 22
EFG 2001 S. 1363
JAAAB-07272

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.09.2000 - 13 K 5375/97 F

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