Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Fortbildung zum Immobilien- und Finanzierungsmakler bei arbeitslosem Diplom-Betriebswirt
sind Sonderausgaben
Leitsatz
Die 15-monatige Qualifizierung zum Immobilien- und Finanzierungsmakler dient bei einem arbeitslosen Diplom-Betriebswirt und
ehemaligen Geschäftsführer eines Unternehmens der Computerbranche der Vorbereitung eines Berufswechsels, so dass die damit
zusammenhängenden Aufwendungen als Ausbildungskosten (Sonderausgaben) zu qualifizieren sind und nicht als vorweggenommene
Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1201 Nr. 22 EFG 2001 S. 1363 JAAAB-07272
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.09.2000 - 13 K 5375/97 F
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