Akteneinsicht der Erben in die Steuerfahndungsakte des Erblassers für außersteuerliche Zwecke
Leitsatz
1. Nach Abschluss des Straf- und Bußgeldverfahrens ist für die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsakten der Steuerfahndungsbehörde
der Finanzgerichtsweg gegeben. Dies gilt auch für die Einsicht in Ermittlungsakten.
2. Die Steuerfahndungsbehörde ist ohne verbleibenden Ermessensspielraum verpflichtet, den Erben eines verstorbenen Steuerpflichtigen
zum Zwecke der Aufklärung des Verbleibs des Erblasservermögens Einsicht in die dessen Kapitaleinkünfte betreffende Ermittlungsakte
zu gewähren.
3. Im Falle der Zusammenveranlagung steht diesem Einsichtsrecht auch nicht die Offenbarung der die Ehefrau des Erblassers
betreffenden Erkenntnisse entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAB-07256
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.03.1997 - 12 K 2926/95 AO
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