Keine Anwendung des § 21 Abs. 2 EStG bei nicht normtypischem Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen
Leitsatz
Bei der Vermietung eines Wohngrundstücks zu einem unter 50% der ortsüblichen Marktmiete liegenden Entgelt kann die Nutzungsüberlassung
nur dann unter Verzicht auf die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil
aufgeteilt werden, wenn die Bedingungen der Nutzungsüberlassung grundsätzlich marktüblichen Gegebenheiten und damit normtypischem
Verhalten entsprechen. Daran fehlt es, wenn die Kostenmiete das 4-fache der am Markt erzielbaren Miete beträgt und die langfristig
ohne Anpassungsmöglichkeiten vereinbarte Mietzahlung im wesentlichen nur die Nebenkosten abdeckt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1153 Nr. 19 JAAAB-07233
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.04.2003 - 11 K 678/99 E
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