Anwendung der Verwaltungsübung bis 1985 bei fehlerbeseitigender Artfortschreibung zum Einfamilienhaus
Leitsatz
Bei einer fehlerbeseitigenden Artfortschreibung eines 1981 fertiggestellten Wohnhauses zum Einfamilienhaus muss die Finanzbehörde
nach § 20 Satz 2, 2. Halbsatz BewG in der seit dem geltenden Fassung i. V. m. den gleichlautenden Ländererlassen
vom (BStBl I 1995, 201) in ermessensgerechter Weise prüfen, ob das Gebäude im Wege einer Billigkeitsmaßnahme entsprechend
der Verwaltungsübung bis zum Jahr 1985 weiterhin als Zweifamilienhaus bewertet werden kann.
Diese bewertungsrechtliche Billigkeitsregelung ist unabhängig von der Ausstattung des Hauses, den Baukosten und dem Aufwand
für die Schaffung getrennter Wohnungen anzuwenden.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1174 IAAAB-07229
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 03.08.2000 - 11 K 6126/97 BG
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