Bewertungsrechtliche Abgrenzung zwischen ”Gebäude” und ”Betriebsvorrichtung” bei einem Steinmahlwerk
Leitsatz
Eine Steinmahlanlage ist nicht als Gebäude, sondern als Betriebsvorrichtung anzusehen, und deshalb nicht bei der Einheitsbewertung
des Grundvermögens zu berücksichtigen, wenn während des laufenden Betriebs der arbeitsschutzrechtlich zulässige Lärmpegel
überschritten wird und das Bauwerk daher nicht zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet ist. Bessere Lärmbedingungen
in geringfügigen Teilen des Bauwerks oder die Möglichkeit zur Verwendung von Hörschutzmitteln stehen dieser typisierenden
Beurteilung nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 434 EFG 2003 S. 434 Nr. 7 AAAAB-07223
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.11.2002 - 11 K 4981/99 BG
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