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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 4260/96 E EFG 2001 S. 428

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 22, BGB § 267 Abs. 1

Finanzierung einer Leibrente durch einen der anspruchsberechtigten Ehepartner

Leitsatz

  1. Wird eine Leibrente gegen Einmalbetrag lediglich von einem der anspruchsberechtigen Eheleute fremdfinanziert, so können die Finanzierungskosten auch nur bei diesem allein aufwendungsbelasteten Ehegatten mit einem seiner Anspruchsberechtigung entsprechenden Anteil als Werbungskosten berücksichtigt werden.

  2. Die Grundsätze des abgekürzten Vertrags- bzw. Zahlungsweges sind bei einem als Dauerschuldverhältnis ausgestalteten Kreditvertrag bzw. der Leistung auf eigene Zinsschulden nicht anwendbar.

  3. Vermittlungsgebühren für die Fremdfinanzierung stellen Anschaffungsnebenkosten des erworbenen Rentenrechts und damit nicht abziehbare Aufwendungen in der privaten Vermögenssphäre dar (gegen , BStBl II 2000, 267).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 449 Nr. 9
EFG 2001 S. 428
ZAAAB-07219

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 19.12.2000 - 11 K 4260/96 E

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