Nachweis eines den Bodenrichtwert unterschreitenden niedrigeren Verkehrswertes durch Verkauf 3 Jahre nach dem Besteuerungszeitpunkt
Leitsatz
Bei der Bewertung eines bebauten Grundstücks für Zwecke der ErbSt kann der Nachweis eines den Bodenrichtwert unterschreitenden
niedrigeren Verkehrswertes auch durch einen 3 Jahre nach dem Besteuerungszeitpunkt erfolgten Verkauf geführt werden (gegen
R 177 Satz 3 ErbStR). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Bodenrichtwert und die erzielte Miete innerhalb dieses Zeitraums
unverändert geblieben sind.
Für den Nachweis des niedrigeren Wertes nach § 146 Abs. 7 BewG ist nicht auf die Wertverhältnisse zum , sondern
auf die Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt abzustellen.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1356 HAAAB-07212
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.07.2001 - 11 K 3115/00 BG
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