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Einkommensteuer; | Anschaffungskosten bei Erbauseinandersetzung im Wege der Zwangsversteigerung (§§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG)
Setzt sich die Erbengemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung ihrer Grundstücke auseinander und ersteigert einer der Erben mehrere Grundstücke, so entstehen ihm insoweit Anschaffungskosten, als seine Bargebote den ihm zustehenden Anteil am Versteigerungserlös aller Grundstücke übersteigen (). Dabei gehören die in der Zwangsversteigerung vom Ersteher gemäß § 49 Abs. 2 ZVG zu entrichtenden Zinsen nicht zu den Anschaffungskosten.