Betriebsausgabenabzug bei Zuwendungen an Unterstützungskasse, wenn Freiberufler der einzige maßgebende Leistungsanwärter
ist
Leitsatz
Ist bei einer Gruppenunterstützungskasse der einzige über 55 Jahre alte Leistungsanwärter, dessen Ansprüche für die Berechnung
der Höhe der abzugsfähigen Zuwendungen ausschlaggebend sind, keine einem Arbeitnehmer gleichgestellte Person, sondern ein
Freiberufler, so muss der Betriebsausgabenabzug für die Zuwendungen der Trägerunternehmen an die Unterstützungskasse nach
dem Rechtsgedanken des § 4d Abs. 3 EStG versagt werden. Denn dem Grunde nach nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (Versorgungsbezüge
des Freiberuflers) können keine taugliche Bemessungsgrundlage für die Entscheidung über die Höhe des Betriebsausgabenabzugs
darstellen.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1050 Nr. 17 EFG 2002 S. 1020 EFG 2002 S. 1020 Nr. 16 GAAAB-07208
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 11.04.2002 - 11 K 2247/98 F
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