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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 2247/98 F EFG 2002 S. 1020

Gesetze: EStG § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) EStG § 4d Abs. 3EStG § 12 Nr. 1BetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 2

Betriebsausgabenabzug bei Zuwendungen an Unterstützungskasse, wenn Freiberufler der einzige maßgebende Leistungsanwärter ist

Leitsatz

Ist bei einer Gruppenunterstützungskasse der einzige über 55 Jahre alte Leistungsanwärter, dessen Ansprüche für die Berechnung der Höhe der abzugsfähigen Zuwendungen ausschlaggebend sind, keine einem Arbeitnehmer gleichgestellte Person, sondern ein Freiberufler, so muss der Betriebsausgabenabzug für die Zuwendungen der Trägerunternehmen an die Unterstützungskasse nach dem Rechtsgedanken des § 4d Abs. 3 EStG versagt werden. Denn dem Grunde nach nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (Versorgungsbezüge des Freiberuflers) können keine taugliche Bemessungsgrundlage für die Entscheidung über die Höhe des Betriebsausgabenabzugs darstellen.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1050 Nr. 17
EFG 2002 S. 1020
EFG 2002 S. 1020 Nr. 16
GAAAB-07208

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 11.04.2002 - 11 K 2247/98 F

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