Verlängerung der Festsetzungsverjährung bei behaupteten Sprachschwierigkeiten ausländischer Staatsbürger
Leitsatz
1. Ergeht auf einen bei der Finanzbehörde gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne weitere Einschränkung eine
Vollstreckungsankündigung, so ist die unmittelbare Anrufung des Gerichts zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes zulässig.
2. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob gegenüber seit 30 Jahren im Inland ansässigen türkischen Gastarbeitern, die sich
auf Sprachschwierigkeiten berufen, die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 10 Jahre bei Steuerhinterziehung eingreift,
wenn lediglich vermutet wird, dass sie aufgrund der Darstellungen in der deutschen Presse, den Fragen und Erläuterungen in
den Erklärungsvordrucken und der Inanspruchnahme eines steuerlichen Beraters Kenntnis über die Steuerpflichtigkeit von Zinserträgen
(bis zu 30.000,-- DM p.a.) aus Geldanlagen in der Türkei haben.
3. Zur Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1468 Nr. 24 EFG 2003 S. 1718 EFG 2003 S. 1718 Nr. 23 YAAAB-07202
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 08.08.2003 - 10 V 3341/03 A (E)
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