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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 10 K 999/96 V

Gesetze: AO § 169 Abs. 2 Satz 2AO § 370 Abs. 1VStG § 4 Nr. 1VStG §10 Nr. 1 StGB § 2 Abs. 3BewG a. F. § 105 Abs. 1 Nr. 1 BewG a. F. § 105 Abs. 1 Nr. 2 BewG a. F. § 118 Abs. 1 Nr. 1 EStG§ 4 Abs. 1 EStG§ 15 EStG § 36 Abs. 1

Festsetzungsverjährung bei Vermögensteuerhinterziehung

Einkommensteuerverbindlichkeiten als Schuldposten

Leitsatz

  1. Unabhängig von der Strafbarkeit einer Vermögensteuerhinterziehung steht die Verfasssungswidrigkeit des bis zum weiter anwendbaren VStG der Verlängerung der Festsetzungsfrist für die hinterzogene Steuer auf 10 Jahre nicht entgegen.

  2. Einkommensteuerverbindlichkeiten für einen vor dem Stichtag der Vermögensteuerfestsetzung endenden Veranlagungszeitraum können nicht als Schuldposten vom Rohvermögen abgezogen werden, wenn sie nicht auf der Verwirklichung einkommensteuerlich relevanter Tatbestände während des betreffenden Veranlagungszeitraums, sondern auf einer späteren Berichtigung der Bilanz für diesen ersten noch offenen Feststellungszeitraum beruhen.

Fundstelle(n):
EAAAB-07200

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.05.2000 - 10 K 999/96 V

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