Umwidmung von Schuldzinsen; keine außergewöhnliche Belastung bei Übernahme von Steuerschulden von Angehörigen wegen gefälligkeithalber
gegebener Anlageempfehlung
Leitsatz
1. Die Zinsen eines ursprünglich für selbstgenutztes Wohneigentum eingesetzten Bauspardarlehens können nach Veräußerung des
Wohneigentums und Umwidmung des Darlehens zum Zwecke der Finanzierung eines noch nicht näher bestimmten Vermietungsobjekts
als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden, wenn äußerlich erkennbare Beweisanzeichen die Änderung des Verwendungszwecks
(hier: Pfandwechselvereinbarung mit der Bausparkasse) und den Entschluss zur künftigen Einkunftserzielung belegen.
2. Eine aus Gefälligkeit gegebene Anlageempfehlung gegenüber voll geschäftsfähigen Angehörigen begründet keine sittliche Verpflichtung
zum Ausgleich des Steuerschadens, den diese durch die Gutschrift von Scheinrenditen erlitten haben. Die Übernahme dieser Steuerzahlungen
stellt daher keine außergewöhnliche Belastung dar.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1116 Nr. 18 EFG 2002 S. 1094 EFG 2002 S. 1094 Nr. 17 KÖSDI 2002 S. 13452 Nr. 10 BAAAB-07198
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 04.06.2002 - 10 K 6943/95 E
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