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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 10 K 6943/95 E EFG 2002 S. 1094

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2 Satz 1, BGB § 676

Umwidmung von Schuldzinsen; keine außergewöhnliche Belastung bei Übernahme von Steuerschulden von Angehörigen wegen gefälligkeithalber gegebener Anlageempfehlung

Leitsatz

1. Die Zinsen eines ursprünglich für selbstgenutztes Wohneigentum eingesetzten Bauspardarlehens können nach Veräußerung des Wohneigentums und Umwidmung des Darlehens zum Zwecke der Finanzierung eines noch nicht näher bestimmten Vermietungsobjekts als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden, wenn äußerlich erkennbare Beweisanzeichen die Änderung des Verwendungszwecks (hier: Pfandwechselvereinbarung mit der Bausparkasse) und den Entschluss zur künftigen Einkunftserzielung belegen.

2. Eine aus Gefälligkeit gegebene Anlageempfehlung gegenüber voll geschäftsfähigen Angehörigen begründet keine sittliche Verpflichtung zum Ausgleich des Steuerschadens, den diese durch die Gutschrift von Scheinrenditen erlitten haben. Die Übernahme dieser Steuerzahlungen stellt daher keine außergewöhnliche Belastung dar.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1116 Nr. 18
EFG 2002 S. 1094
EFG 2002 S. 1094 Nr. 17
KÖSDI 2002 S. 13452 Nr. 10
BAAAB-07198

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 04.06.2002 - 10 K 6943/95 E

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