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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 10 K 5611/98 Kg EFG 2001 S. 1561

Gesetze: FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1996 § 74 Abs. 5, SGB X § 104 Abs. 1 Satz 1, SGB X § 104 Abs. 3, BSHG § 2 Abs. 2

Entscheidung über Umfang des Kindergeldanspruchs ist für den Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers bindend

Leitsatz

1. Der Anspruch eines Sozialleistungsträgers gegenüber der Familienkasse auf Erstattung von Kindergeld kann zulässigerweise durch allgemeine Leistungsklage im Finanzgerichtsweg geltend gemacht werden.

2. Einer gegenüber dem erstattungsberechtigten Leistungsträger ergangenen bestandskräftigen Entscheidung über Grund und Höhe des Kindergeldanspruchs kommt bindende Wirkung für das Bestehen des Erstattungsanspruchs zu (Tatbestandswirkung). Eine erneute Incidentprüfung der Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs im Rahmen der Leistungsklage ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1561
NAAAB-07194

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.08.2001 - 10 K 5611/98 Kg

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