Entscheidung über Umfang des Kindergeldanspruchs ist für den Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers bindend
Leitsatz
1. Der Anspruch eines Sozialleistungsträgers gegenüber der Familienkasse auf Erstattung von Kindergeld kann zulässigerweise
durch allgemeine Leistungsklage im Finanzgerichtsweg geltend gemacht werden.
2. Einer gegenüber dem erstattungsberechtigten Leistungsträger ergangenen bestandskräftigen Entscheidung über Grund und Höhe
des Kindergeldanspruchs kommt bindende Wirkung für das Bestehen des Erstattungsanspruchs zu (Tatbestandswirkung). Eine erneute
Incidentprüfung der Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs im Rahmen der Leistungsklage ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1561 NAAAB-07194
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.08.2001 - 10 K 5611/98 Kg
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