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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 10 K 5523/96 E EFG 2002 S. 840

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1EStG § 22 Nr. 1 Satz 3a BGB § 328BGB § 331 Abs. 1AO § 42

Einkünfteerzielungsabsicht bei kreditfinanzierter Leibrentenversicherung gegen Einmalbetrag mit aufschiebend bedingter Hinterbliebenenrente

Leitsatz

1. Bei einer kreditfinanzierten Leibrente gegen Einmalbetrag ist für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht auch der Ertragsanteil einer aufschiebend durch den Tod des Versicherungsnehmers bedingten Hinterbliebenenrente einzubeziehen, soweit die hierfür maßgebende statistische Lebenserwartung die des Versicherungsnehmers übersteigt. Rentenbeginn für die Hinterbliebenenrente ist in diesem Fall das statistische Sterbejahr des Versicherungsnehmers.

2. Die Fremdfinanzierung der Darlehenszinsen für die Einmalzahlung rechtfertigt nicht die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs.

3. Eine im Zusammenhang mit der Vermittlung einer kreditfinanzierten Leibrentenversicherung gezahlte Konzeptgebühr muss auf die als Werbungskosten abziehbaren Finanzierungskosten und die Anschaffungsnebenkosten des Rentenrechts aufgeteilt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 131 Nr. 3
EFG 2002 S. 840
JAAAB-07191

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.02.2002 - 10 K 5523/96 E

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