Die für die Übertragung des elterlichen Einfamilienhauses zu entrichtenden Rentenzahlungen berechtigen auch dann mangels
Vorbehalts von Erträgen nicht zum Sonderausgabenabzug als dauernde Last, wenn den Eltern die unentgeltliche Weiternutzung
des Hauses ohne gesicherte Rechtsposition gestattet wird. Auf das Wertverhältnis zwischen übertragenem Vermögen und Versorgungsleistungen
kommt es insoweit nicht an (gegen , BStBl II 1992, 526,527).
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 628 Nr. 12 EFG 2000 S. 621 SAAAB-07188
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.02.2000 - 10 K 3539/96 E
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