Örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Ansässigkeit eines Unternehmens im Ausland
Leitsatz
Soweit es für die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden in NRW auf die ”Ansässigkeit” einer Gesellschaft polnischen Rechts
(Bauunternehmen) im Aus- oder Inland ankommt, kann für die Definition dieses Begriffs auf das DBA Polen zurückgegriffen werden.
Dies gilt auch für die diesem Abkommen nicht unterliegende Umsatzsteuer.
Der danach maßgebliche Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung liegt dort, wo die Entscheidungen über die laufende Geschäftsführung
getroffen werden und damit der für die Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird.
Fundstelle(n): YAAAB-07186
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.11.2000 - 10 K 3077/95 U
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