Steuerhinterziehung, Festsetzungsverjährung und Abzug von Einkommensteuerverbindlichkeiten bei Vermögensteuer
Leitsatz
Unabhängig von der Strafbarkeit einer Vermögensteuerhinterziehung steht die Verfassungswidrigkeit des bis zum weiter
anwendbaren VStG der Verlängerung der Festsetzungsfrist für die hinterzogene Steuer auf 10 Jahre nicht entgegen.
Einkommensteuerverbindlichkeiten für einen vor dem Stichtag der Vermögensteuerfestsetzung endenden Veranlagungszeitraum können
nicht als Schuldposten vom Rohvermögen abgezogen werden, wenn sie nicht auf der Verwirklichung einkommensteuerlich relevanter
Tatbestände während des betreffenden Veranlagungszeitraums, sondern auf einer späteren Berichtigung der Bilanz für diesen
ersten noch offenen Feststellungszeitraum beruhen.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 906 QAAAB-07180
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.05.2000 - 10 K 1003/96 V
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