Keine Berufsausbildung bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes und bloßer Immatrikulation ohne tatsächliches Studium
Kindergeld
Leitsätze
Will die volljährige Tochter nach dem Abschluss ihrer Lehre als Speditionskauffrau ein Jurastudium aufnehmen und arbeitet
sie nach der Immatrikulation bis zum Studienbeginn in Vollzeit bei ihrem Ausbildungsbetrieb weiter, so befindet sie sich jedenfalls
bis zum tatsächlichen Studienbeginn noch nicht in Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung von Kindergeld
vom und der Einspruchsentscheidung vom , soweit sie den Monat Januar 1997 betreffen, verpflichtet,
für diesen Monat Kindergeld für die Tochter des Klägers in Höhe von DM 220, – festzusetzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt zu einem Viertel der Beklagte und zu drei Vierteln der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit
leistet.
Fundstelle(n): IAAAB-07161
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Online-Dokument
Finanzgericht Bremen, Urteil v. 23.07.1998 - 498048K 1
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