Instandsetzungsaufwendungen nach Kauf einer 10 Jahre alten Eigentumswohnung als Vorkosten oder als anschaffungsnahe Herstellungskosten
Einkommensteuer 1991
Leitsätze
Bei der Beurteilung, ob Renovierungsaufwendungen vor Selbstbezug einer erworbenen Eigentumswohnung als anschaffungsnaher Herstellungsaufwand
oder als sofort abziehbare Vorkosten zu behandeln sind, ist nicht in jedem Fall allein die Höhe der Aufwendungen im Verhältnis
zum Kaufpreis und der zeitliche Zusammenhang mit der Anschaffung ausschlaggebend, sondern es ist darüber hinaus auch auf die
Art der Baumaßnahmen (Instandsetzungsbedürftigkeit) abzustellen (hier: sofortiger Abzug der Aufwendungen zur Beseitigung versteckter
Mängel).
Der Einkommensteuerbescheid 1991 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom wird geändert. Unter entsprechender
Kürzung der Bemessungsgrundlage und damit des Abzugsbetrages nach § 10 e Abs. 1 EStG sind Renovierungsaufwendungen als Sonderausgaben
gem. § 10 e Abs. 6 EStG in Höhe von DM 84.238,86 sofort abzugsfähig.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Dem Beklagten wird die Neuberechnung der Einkommensteuer 1991 übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Fundstelle(n): BAAAB-07159
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Online-Dokument
Finanzgericht Bremen, Urteil v. 10.12.1997 - 496063K 3
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