Beginn des Zinslaufs des
§ 233a AO in Verlustrücktragsfällen
Leitsatz
1. Gegen die
Überleitungsvorschrift des
Art. 97 § 15 Abs. 8 EGAO
(Zinsberechnung nach einem Verlustabzug nach
§ 10d Abs. 1 EStG aufgrund des
§ 233a Abs. 2a AO) bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Die Regelungen des § 233a
Abs.
2a und
7 AO haben das Ziel, rückwirkende
Ereignisse und Verlustrückträge bei der Vollverzinsung erst
dann in Betracht zu ziehen, wenn auch tatsächlich entsprechende
Liquiditätsvor- oder -nachteile vorliegen. Deshalb entspricht es dem
Wortlaut, Sinn und Zweck der im
§ 233a Abs. 2a AO enthaltenen
Regelung, dass der Zinslauf nach Absatz 2a abweichend von Absatz 2 Sätze 1
und 2 erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Verlust
entstanden ist.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 442 Nr. 8 EFG 2000 S. 1221 PAAAB-07150
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