Zweitwohnungsteuer in Bremen:
Verfassungsmäßigkeit, Besteuerungszweck, Steuerfestsetzung auf 0 DM
aufgrund sachlicher Unbilligkeit, Fehlen weiterer Ausnahmeregelungen
Leitsatz
1. Die von der Stadtgemeinde Bremen
auf der Grundlage des Ortsgesetzes (BremZwStG, BremGBl. 1995 S. 528) vom
erhobene Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer,
für die dem Land Bremen die Gesetzgebungskompetenz zusteht, und als solche
nicht verfassungswidrig, und zwar auch insoweit nicht, als das BremZwStG
für die Beurteilung der Zweitwohnung formal auf die melderechtlichen
Verhältnisse abstellt.
2. Es ist Regelungsgegenstand des
BremZwStG, die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu besteuern,
die dadurch zum Ausdruck kommt, dass das Innehaben einer - neben einer
Hauptwohnung - weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf
(Zweitwohnung) in aller Regel die Aufwendung (erheblicher) finanzieller Mittel
erfordert.
3. Es ist eine Festsetzung der
BremZwSt aufgrund sachlicher Unbilligkeit nach
§ 163 AO 1977 auf 0 DM geboten, wenn
die Ehefrau aus beruflichen Gründen (zur Erlangung des passiven
Wahlrechts) in einer anderen Stadt eine weitere Wohnung nehmen und als
Hauptwohnsitz anmelden musste, so dass sie in der Familienwohnung in Bremen nur
noch mit Zweitwohnsitz gemeldet ist, wenn ihr Ehemann nach wie vor mit
Hauptwohnsitz in der Familienwohnung in Bremen gemeldet ist und der Ehefrau
durch die Ummeldung des bisherigen Hauptwohnsitzes in Bremen zum Zweitwohnsitz
hinsichtlich der Wohnung in Bremen kein zusätzlicher Aufwand entstanden
ist, der dem Regelungsgegenstand des BremZwStG -Besteuerung einer besonderen
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit- entsprechen würde. Es wäre
unbillig, die unveränderte und nicht mit größerem Aufwand
verbundene Nutzung der Wohnung in Bremen durch die Ehefrau nur deshalb zu
besteuern, weil es sich melderechtlich nunmehr um eine Zweitwohnung handelt.
4. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob
die im BremZwStG vorgesehenen Ausnahmeregelegungen (u.a. für bestimmte
Träger der Wohlfahrtspflege und der Jugendhilfe) ausreichen und ob das
Fehlen weiterer Ausnahmeregelungen - u.a. für Studentenwohnungen oder
"Erwerbswohnungen"- mit dem Rechtsstaatprinzip vereinbar ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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