Hat der Mineralöllieferant seinem Abnehmer wegen eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses Ratenzahlungen bewilligt, ist
er für das Offenhalten des mineralölsteuerrechtlichen Vergütungsanspruchs gegen den Fiskus grundsätzlich unschädlich, wenn
der Lieferant auch nach Ausbleiben der vom Schuldner angekündigten Ratenzahlungen nicht sofort die gerichtliche Verfolgung
einleitet, sondern bereit ist, eine neue Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner zu treffen. Hält der Schuldner allerdings
die erneute Ratenzahlungsvereinbarung nicht ein, muss der Lieferant umgehend die offenen Forderungen gerichtlich geltend machen.