Gesetze:
ZK Art. 4 Nr. 15 Buchst. b ZK Art. 4 Nr. 15 Buchst. c ZK Art. 182 ZK Art. 184
ZK Art. 252
EWGV
918/83 Art. 139 Buchst. b ZollVG § 29 Abs. 2 AZO § 36 ZG § 24
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZollVG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZollV § 27
Abs. 2 ZollV § 27 Abs. 5 ZollV § 27 Abs. 3 ZollV § 27 Abs. 6 ZK
Art. 203 Abs. 1
UStG § 21 Abs. 2 S. 1 TabakStG § 10 Abs. 1 BierStG § 13 Abs. 1 ZK
Art. 220 Abs. 2 Buchst. b
Wiederausfuhr von im Zollager gelagerter Ware als Schiffsbedarf
an nicht bezugsrechtigte Personen; zollrechtliche "Bestimmung"; Anwendbarkeit
von § 27 ZollV im Jahr 1994; "Irrtum" i.S. von Art. 220 ZK
Leitsatz
1. Die Wiederausfuhr nach Art. 182 ZK
ist u.a. nach einem Zollagerverfahren möglich.
2. Das Verbringen von in einem
Zollager gelagerter, unter zollamtlicher Aufsicht befindlicher Ware in eine
Freizone oder die Wiederausfuhr setzen eine zollrechtliche "Bestimmung" der
Verfahrensart, die der Verfügungsberechtigte für die betreffende Ware
wählt, durch den Verfügungsberechtigten voraus.
3. Da der Rat von der
Ermächtigung in Art.184 ZK noch keinen Gebrauch gemacht hat, gilt die VO
(EWG) Nr. 918/83, die durch ihre Aufnahme in Art. 252 ZK Bestandteil des ZK
geworden ist, weiter.
4. Im Streitjahr 1994 war § 27
ZollV neben den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als einzelstaatliche
Regelung geltendes Recht hinsichtlich der Zollfreiheit von für den
Bordbedarf an Schiffen bestimmter Ware; danach durfte Schiffsbedarf nur an
Schiffsführer bezugsberechtigter Schiffe abgegeben und nur von diesen
Personen bezogen werden. Die Möglichkeit der Vertretung des
Schiffsführers wurde erst später geschaffen (BGBl I
1998, 1276).
5. Die Voraussetzungen von § 27
ZollV sind nicht erfüllt, wenn der Schiffsführer den Schiffsbedarf
nicht persönlich bestellt und dessen Lieferung im Zeitpunkt der Lieferung
nicht persönlich bestätigt hat. Eine nachweislich erst
nachträglich geleistete Unterschrift des Kapitäns auf den
vorgeschriebenen "Lieferzetteln" ändert daran nichts.
6. Für das Absehen von einer
nachträglichen buchmäßigen Erfassung eines gesetzlich
geschuldeten Abgabenbetrags nach Art. 220 Abs. 2 Buchst.b ZK ist ein "aktiver"
Irrtum der Zollstelle erforderlich; der Irrtum muss also auf einem eigenen
Handeln der Zollstelle beruhen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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