Emessensausübung des FA bei Entscheidung über nicht
begründete Einsprüche gegen Zwangsmittelbescheide; Verwirkung bei bis
zu zweijähriger Nichtbearbeitung von Einsprüchen gegen
Zwangsmittelbescheide durch das FA
Leitsatz
1. Werden Einsprüche gegen die
Androhung und Festetzung von Zwangsmitteln wegen der Nichtabgabe von
Steuererklärungen nicht begründet, muss das FA im Rahmen seiner
Ermessensausübung in der Einspruchsentscheidung nicht auf aktenkundige
Vorgänge früherer Jahre oder die - dem FA nicht bekannte - Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung durch die Steuerpflichtige eingehen, die der
Abgabe der jetzt anforderten Steuererklärungen möglicherweise
entgegenstehen; das FA ist auch nicht verpflichtet, der Steuerpflichtigen im
Hinblicke darauf, dass neues Vorbringen in einem möglichen Klageverfahren
nicht mehr berücksichtigt werden könnte, vor Erlass der
Einspruchsentscheidung nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2. Es ist zweifelhaft, ob die
Rechtsgrundsätze zur Verwirkung bei mehrjähriger Nichtbearbeitung
eines Einspruchs gegen einen Steuer- oder Haftungsbescheid durch das FA ohne
weiteres auf die mehrjährige Nichtbearbeitung von Einsprüchen gegen
Zwangsmittelbescheide übertragen werden können; im Streitfall konnte
sich die Klägerin jedenfalls schon deshalb nicht auf Verwirkung aufgrund
der bis zu zweijährigen Nichtbearbeitung ihrer Einsprüche berufen,
weil sie selbst in dieser Zeit ihrer nach wie vor bestehenden gesetzlichen
Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen nicht nachkam.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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