Erweiterung des Prüfungszeitraums; Nachkalkulation bei Speisegaststätte
Leitsatz
1. Wird der Prüfungszeitraum auf vorangehende Jahre erweitert, hat das FA grundsätzlich den zeitlichen Umfang der Außenprüfung
nach seinem Ermessen zu bestimmen. Das Ermessen des FA ist allerdings durch die BpO eingeschränkt. Die Erweiterung des Prüfungszeitraums
muss substantiiert begründet werden.
2. Die Erweiterung des Prüfungszeitraums darf an den bei Vorliegen etwaiger Steuerstraftaten erweiterten Festsetzungsfristen
entsprechend § 169 Abs. 2 Satz 2 AO orientiert werden.
3. Eine vom FA erstellte Nachkalkulation in Form einer "Ausbeutekalkulation", bei der übliche Schank-, Abfall- oder Putzverluste
in ausreichendem Maß berücksichtigt sind, ist grundsätzlich geeignet, Grundlagen für die Besteuerung eines Speisegaststättenbetriebs
zu ermitteln und damit auch eine Aussage darüber zu treffen, ob die erklärten Umsätze zu niedrig angegeben wurden.
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