Pflegepauschbetrag bei
Pflegegeldzahlung durch die Pflegeversicherung
Leitsatz
1. Der Umstand, dass ein
pflegebedürftiges Kind von der Pflegeversicherung ein monatliches
Pflegegeld von 800 DM erhält, bewirkt nicht, dass dieses Pflegegeld als
Einnahme der Mutter für die Pflege des Kindes zu behandeln ist, soweit sie
nicht die Verwendung dieses Pflegegeldes für ihr Kind nachweist.
2. Der Ausschluss des
Pflegepauschbetrags, wenn die Pflegeperson für die Pflege eigene Einnahmen
erhält (§ 33b Abs. 6 Satz 1
EStG), bürdet der Finanzverwaltung die
Feststellungslast für eigene Einnahmen der Pflegeperson für die
Pflege auf.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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