Tragweite eines Vorläufigkeitsvermerks - Erneute
Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts soweit der Vorbehalt der
Nachprüfung noch nicht aufgehoben oder die Vorläufigkeit einer
Veranlagung andauert
Leitsatz
1. Der Vorläufigkeitsvermerk
"vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
weil z. Zt. die Einkünfteerzielungsabsicht nicht abschließend
beurteilt werden kann" erstreckt sich nur auf die in der
Einkommensteuererklärung angegebenen Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung, er umfasst nicht auch die Einkünfte, die ein in der
Einkommensteuererklärung nicht genanntes - im Bau befindliches -
Vermietungsobjekt betreffen, von dessen Existenz das Finanzamt aber bereits
durch einen Antrag auf Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen Kenntnis
hatte. 2. In Fällen, in denen der Vorbehalt der Nachprüfung noch
nicht entfallen ist (§ 164 Abs. 3
AO) oder in denen die Vorläufigkeit nach
§ 165 Abs. 1 AO
andauert, ist die erneute Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts (hier:
Verteilung der Sonderabschreibung nach
§ 4 FördG)
möglich. 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 14/02).
Fundstelle(n): LAAAB-07092
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Online-Dokument
Finanzgericht Bremen, Urteil v. 24.01.2002 - 100088K 6
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