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Finanzgericht Brandenburg Urteil v. - 6 K 55/00 EFG 2001 S. 970

Gesetze: EStG § 10d Abs 1, EStG § 10d Abs 3, EStG § 4 Abs 3, EStG § 11 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1 S 2, EStG § 17 Abs 1 S 1

Zulässigkeit der Entscheidung über die Höhe des Verlustrücktrags im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

Zufluss bei Forderungsverzicht

Übernahme einer Bürgschaft zugunsten einer GmbH durch einen Gesellschafter-Arbeitnehmer

Leitsatz

1. Wendet sich ein Steuerpflichtiger gegen die Höhe eines Verlustrücktrags und wäre der verbleibende Verlustvortrag in jedem Fall in Höhe von DM Null festzustellen, ist --ggf. im Rahmen der Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres-- der Einkommensteuerbescheid anzufechten, auf den der Verlust zurückzutragen ist.

2. Verzichtet ein seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnder Steuerpflichtiger auf eine betriebliche Forderung, in dem er bestimmt, dass die ausstehende Forderung als Spende behandelt werden soll, gilt die Forderung als zugeflossen. Auf einen tatsächlichen Zahlungseingang kommt es nicht an.

3. Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafter-Arbeitnehmers einer GmbH aufgrund einer zugunsten der GmbH eingegangenen Bürgschaft als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit: Bei der Übernahme von Bürgschaften durch an der Gesellschaft beteiligte Arbeitnehmer, insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, es sei denn, die Beteiligung kann wegen eines nur unbedeutenden Umfangs vernachlässigt werden. Eine Beteiligung in Höhe von 10 v.H. ist nicht unbedeutend (Anschluss an das , EFG 1998, 31).

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 970
IAAAB-07080

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Finanzgericht Brandenburg, Urteil v. 07.02.2001 - 6 K 55/00

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