Lohnsteuerpflicht der an Deichläufer während des
Oderhochwassers 1997 gezahlten Entschädigung; Keine
Lohnsteuerpauschalierung gegen den Willen des Arbeitgebers
Leitsatz
1. Entschädigungszahlungen eines
öffentlichen Katastrophenhelfers i.S. des § 6 BbgKatSG während
des Oderhochwassers 1997 an die zur Kontrolle der Deiche eingesetzten Personen,
die sich freiwillig und ehrenamtlich zur Mitwirkung im Katastrophenschutz
verpflichtet haben, sind nicht lohnsteuerpflichtig, da öffentliche und
private Helfer im Katastrophenschutz in keinem Dienstverhältnis zueinander
stehen.
2. Stellt das FA im Anschluss an eine
Außenprüfung fest, dass der Arbeitgeber Lohnzahlungen nicht der
Besteuerung unterworfen hat, für die die Voraussetzung der
Pauschalversteuerung i.S. des § 40a EStG erfüllt sind, kann das FA
nicht von sich aus --gegen den Willen des (hier: vermeintlichen) Arbeitgebers--
einen Pauschalierungsbescheid erlassen.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1280 XAAAB-07075
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Online-Dokument
Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 17.05.2001 - 6 K 331/00
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