Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine
Sprachintensivausbildung im Ausland
Leitsatz
1. Nehmen Eheleute, die als Referats-
und Abteilungsleiter in ausländischen Ministerien tätig sind und
für die die Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift
beruflich erforderlich ist, gemeinsam an einer 10-tägigen
Sprachintensivausbildung zur Vermittlung von Grundkenntnissen der englischen
Sprache in Großbritannien teil, kann ein konkreter sachlicher und
zeitlicher Zusammenhang zwischen Sprachkurs und Berufstätigkeit gegeben
sein, so dass die Aufwendungen für die Sprachausbildung als Werbungskosten
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden
können.
2. Indizien für eine berufliche
Veranlassung der Aufwendungen können die Gewährung von Sonderurlaub
unter Fortzahlung der Bezüge durch den Arbeitgeber sein, das fehlende
Angebot touristischer Aktivitäten seitens des Veranstalters sowie die
Beschränkung des Auslandsaufenthalts auf die Dauer des Sprachkurses.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1188 KAAAB-07062
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Online-Dokument
Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 20.06.2001 - 6 K 2164/00
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