Schätzung der Trinkgelder von Kellnern nach dem Umsatz des
Kellners
Einkommensteuer 1996–1999
Leitsatz
1. Bucht ein Kellner zum wesentlichen
Teil nicht selbst kassierte Umsätze unter seinem Namen in die Kasse ein,
wofür er folglich auch in der Regel keine Trinkgelder erhalten haben kann,
ist eine pauschale Schätzung der Trinkgelder in Höhe von 1,5 v.H. des
gesamten Kellnerumsatzes nicht vertretbar.
2. Die Schätzung der Trinkgelder
eines Kellners ist bereits dem Grunde nach unzulässig, wenn dieser
gegenüber seinem Arbeitgeber Trinkgelder in zumindest nachvollziehbarer
Höhe erklärt.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 691 ZAAAB-07057
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Online-Dokument
Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 20.02.2002 - 6 K 1883/01
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