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Finanzgericht Brandenburg Urteil v. - 6 K 1806/99 KG EFG 2001 S. 1059

Gesetze: EStG § 32 Abs 4 S 3, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 62 Abs 1, EStG § 63 Abs 1

Kürzung der während eines Au-Pair-Aufenthalts im Ausland vereinnahmten Bezüge eines Kindes um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf in Form des durch die doppelte Haushaltsführung entstehenden Verpflegungsmehraufwands

Leitsatz

1. Das von einem Kind während seines als Berufsausbildung anzuerkennenden Au-Pair-Aufenthalts im Ausland neben freier Kost und Logis vereinnahmte Taschengeld ist bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um den aufgrund einer doppelten Haushaltsführung in Form der Verpflegungsmehraufwendungen entstehenden ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen.

2. Im Streitfall konnte offenbleiben, ob freie Kost und Logis --entsprechend der Auffassung der Verwaltung in DA-Fam EStG 2000, 63.4.2.3 Abs. 1 Nr. (BStBl I 2000, 635)-- als Naturalleistungen Bezüge sind.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1059
PAAAB-07056

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Finanzgericht Brandenburg, Urteil v. 07.03.2001 - 6 K 1806/99 KG

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