Kürzung der während eines Au-Pair-Aufenthalts im Ausland vereinnahmten Bezüge eines Kindes um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf
in Form des durch die doppelte Haushaltsführung entstehenden Verpflegungsmehraufwands
Leitsatz
1. Das von einem Kind während seines als Berufsausbildung anzuerkennenden Au-Pair-Aufenthalts im Ausland neben freier Kost
und Logis vereinnahmte Taschengeld ist bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
um den aufgrund einer doppelten Haushaltsführung in Form der Verpflegungsmehraufwendungen entstehenden ausbildungsbedingten
Mehrbedarf zu kürzen.
2. Im Streitfall konnte offenbleiben, ob freie Kost und Logis --entsprechend der Auffassung der Verwaltung in DA-Fam EStG
2000, 63.4.2.3 Abs. 1 Nr. (BStBl I 2000, 635)-- als Naturalleistungen Bezüge sind.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1059 PAAAB-07056
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Finanzgericht Brandenburg, Urteil v. 07.03.2001 - 6 K 1806/99 KG
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