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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 6 K 1771/00 EFG 2001 S. 812

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6

Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung; Aufwendungen für die Reinigung von Dienstkleidung von Polizisten

Leitsatz

1. Eine zusammen mit anderen Personen bewohnte Wohnung kann ein eigener Hausstand sein, wenn die besonderen Umstände des Falles die Annahme rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer als die Hausstandsführung wesentlich mit- oder sogar allein bestimmender Teil in den Hausstand eingegliedert ist. Zur wesentlichen Bestimmung der Hausstandsführung gehört, dass Einkäufe getätigt, hauswirtschaftliche Arbeiten übernommen und sonstige Angelegenheiten erledigt werden.

2. Im Streitfall wohnte ein Polizistenehepaar und dessen Tochter gegen Kostenbeteiligung im Einfamilienhaus der zumindest teilweise pflegebedürftigen Eltern der Ehefrau. Aufgrund unterschiedlicher Dienstzeiten hatten die Ehegatten eine Wohnung am Beschäftigungsort angemietet. Ihren Lebensmittelpunkt hatten beide Ehegatten am Wohnort der Eltern der Ehefrau beibehalten. Denn die Ehegatten hatten ihre Freizeit bei ihrer Tochter verbracht und die Wohnung am Beschäftigungsort war nur spärlich eingerichtet. Unerheblich war, dass die Wohnung am Beschäftigungort wesentlich größer war als der den Ehegatten im Einfamilienhaus der Eltern der Ehefrau zur Verfügung stehende Raum.

3. Reinigungsaufwendungen für typische Berufskleidung können gem. § 9 Abs. 3 Nr. 6 EStG auch dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Reinigung in einer privaten Waschmaschine erfolgt, und die Höhe der Reinigungsaufwendungen nur im Schätzungswege bestimmt werden kann. Dabei können die durch das Waschen von Dienstkleidung verursachten Aufwendungen auf der Grundlage der Kosten des einzelnen Waschmaschinenlaufs geschätzt werden, die z.B. anhand repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden oder Herstellern ermittelbar sind. Eine Schätzung ist auch in der Form möglich, dass ausgehend von der jährlich anfallenden Menge der zu reinigenden typischen Berufskleidung die dafür insgesamt erforderliche Zahl zusätzlicher Waschmaschinenläufe bestimmt, und mit den Kosten eines einzelnen Waschmaschinenlaufs vervielfältigt wird.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 812
FAAAB-07055

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 07.02.2001 - 6 K 1771/00

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