Anwendungsbereich von § 70 Abs.3 EStG; rückwirkender
Kindergeldantrag; grobes Verschulden bei Verschweigen von bekannten
kindergeldrelevanten Informationen
Leitsatz
1. Die Regelung des § 70 Abs. 3
EStG bezieht sich nur auf die Änderung oder Aufhebung einer zuvor
erfolgten materiell fehlerhaften Kindergeldfestsetzung, nicht aber auf einen
erneuten Kindergeldantrag, nachdem zuvor ein Kindergeldaufhebungsbescheid oder
ein sogenannter Nullbescheid ergangen ist (Anschluss an , EFG 2001, 82).
2. § 66 Abs. 3 EStG a.F.
-rückwirkende Zahlung von Kindergeld nur für die letzten sechs Monate
vor Antragstellung- gilt nur für Erstanträge (Anschluss an , EFG 1999, 35), nicht aber
für weitere Anträge, wenn z.B. die bestandskräftige Ablehnung
eines Erstantrags später wieder korrigiert werden soll.
3. Wusste der Kindergeldberechtigte
bei der Antragstellung, dass der zunächst arbeitslose Sohn wieder die
Ausbildung aufgenommen hatte, wieviel der Sohn verdiente und dass er aufgrund
einer Tätigkeit im Baubereich erhöhte Werbungskosten in Anspruch
nehmen konnte (Verpflegungsmehraufwand Einsatzwechseltätigkeit) und hat er
das alles der Familienkasse nicht mitgeteilt, so kann später der
bestandskräftig gewordene, die Gewährung von Kindergeld ablehnende
Bescheid aufgrund groben Verschuldens des Antragstellers nicht nach § 173
Abs.1 Nr.2 AO 1977 geändert werden.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1227 LAAAB-07053
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Online-Dokument
Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 17.05.2001 - 6 K 1640/99
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