Steuerpflicht der vom Deutschen Akademischen Austauschdienst
wegen Abschluss eines Dienstvertrages mit einer ausländischen
Gasthochschule gezahlten Ausgleichszuwendung
Einkommensteuer
1994
Leitsatz
Die einen Dienstvertrag mit einer
ausländischen Gasthochschule voraussetzende, finanzielle Förderung
der im Jahr 1994 weniger als zwei Monate dauernden Tätigkeit einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Lehrerin an eine Universität in
Kasachstan durch den Deutschen Akademischen Austauschdienst unterliegt nach
Art. 15 Abs. 2 DBA UdSSR der inländischen Besteuerung und ist auch nicht
nach § 3 Nr. 64 1. Halbsatz EStG in der vor der Änderung durch das
Steueränderungsgesetz 2001 geltenden Fassung steuerbefreit.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 311 EFG 2002 S. 311 Nr. 6 BAAAB-07052
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Online-Dokument
Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 05.12.2001 - 6 K 1585/00
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