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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 6 K 1177/00 EFG 2002 S. 656

Gesetze: AO 1977 § 69, AO 1977 § 34 Abs. 1, BGB § 138, AO 1977 § 171 Abs. 3a S. 3, AO 1977 § 191 Abs. 3, UStG § 13, UStG § 18 Abs. 2 S. 2, UStDV § 46, UStDV § 47

Haftung eines mit seinen Pflichten nicht vertrauten GmbH-Geschäftsführers nach § 69 AO 1977

Keine Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3a Satz 3 AO 1977 bei behördlicher Kassation eines Haftungsbescheides

Haftung für Umsatzsteuer 1995 bis 1996

Leitsatz

1. Lässt sich eine wirtschaftlich unbedarfte Person aus persönlichen Gründen und wegen der Hoffnung auf ein berufliches Fortkommen zum GmbH-Geschäftsführer bestellen, tritt gleichwohl die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers als Haftender für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH nach § 69 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO 1977 (hier: Haftung für Umsatzsteuerschulden) ein.

2. Wird ein angefochtener Haftungsbescheid während des Klageverfahrens vom Finanzamt selbst aufgehoben, hemmt § 171 Abs. 3a Satz 3 i.V.m. § 191 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 656
WAAAB-07045

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Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 20.02.2002 - 6 K 1177/00

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