Anforderungen an die Konkretisierung der Investitionsabsicht als Voraussetzung der Ansparrücklage
Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO
Feststellungsbescheid 1997
Leitsätze
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch bei Gewinnerermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Bildung einer Ansparrücklage
eine Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht durch Benennung der einzelnen Investitionsvorhaben nach Zeitpunkt, Art und Umfang
voraussetzt. Dazu müssen das einzelne Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benannt und die voraussichtlichen Anschaffungskosten
angegeben werden; eine pauschale Zusammenfassung mehrerer Wirtschaftsgüter reicht generell nicht aus.
2. Die fehlende Konkretisierung der zur Anschaffung vorgesehenen Wirtschaftsgüter kann nicht nachträglich nachgeholt werden
(hier: mehrere Jahre später nach einer Beanstandung durch den Betriebsprüfer).
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1025 EFG 2002 S. 1025 Nr. 16 PAAAB-07030
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Online-Dokument
Finanzgericht des Landes Brandenburg, Beschluss v. 06.02.2002 - 4 V 2649/01
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