Kontenpfändung ohne vorherige Mahnung rechtswidrig
Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage
Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines
erledigten Verwaltungsakts
Verfahren in Vollstreckungssachen
– Fortsetzungsfeststellungsklage –
Leitsatz
1. Kontenpfändungen sind i.d.R.
rechtswidrig, wenn zuvor keine Mahnung oder Zahlungserinnrung an den
Vollstreckungsschuldner gerichtet war. Auf eine Mahnung kann ausnahmsweise nur
dann verzichtet werden, wenn der Vollstreckungserfolg ansonsten gefährdet
wäre.
2. Eine sog.
Fortsetzungsfeststellungsklage kann auch zulässig sein, wenn die
Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts bereits vor Erhebung der Klage
eingetreten ist.
3. Für das sog.
Fortsetzungsfeststellungsinteresse genügt jedes konkrete,
vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher,
wirtschaftlicher oder ideeller Art. Es ist insbesondere durch eine
Wiederholungsgefahr oder ein Rehabilitierungsinteresse bei Verwaltungsakten mit
diskriminierendem Inhalt indiziert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1277 EFG 2002 S. 1277 Nr. 20 EAAAB-07025
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Online-Dokument
Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 16.05.2001 - 4 K 616/00
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