Betriebsverlegung einer Apotheke keine Betriebsaufgabe;
Teilwertabschreibung des Geschäftswerts
Leitsatz
1. Eine Betriebsaufgabe liegt nicht
vor, wenn der Betrieb einer Apotheke an einen anderen Standort verlegt wird,
der in geringer räumlicher Entfernung vom ursprünglichen Standort
liegt, und die Apotheke unter neuer Firmierung mit dem Warenbestand und der
Krankenhausversorgung der geschlossenen Aptheke fortgeführt wird.
Unerheblich ist, wenn die sonstige Geschäftsausstattung in den alten
Räumen verbleibt.
2. Eine Teilwertabschreibung des
Geschäftswerts ist nicht abhängig von tatsächlichen
Veränderungen in der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens.
Entscheidend sind vielmehr allein Veränderungen der vom
Veräußerer herrührenden Komponenten und dem hieraus
resultierenden Absinken der Ertragskraft des Unternehmens. In der Verlegung der
Geschäftsräume allein ist jedenfalls noch kein Indiz für eine
Teilwertabschreibung zu sehen und selbst ein Wechsel des Kundenstammes
rechtfertigt für sich gesehen noch keine Teilwertabschreibung.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 129 QAAAB-07021
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FG DES LANDES BRANDENBURG, Urteil v. 11.10.2000 - 4 K 327/00
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