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FG DES LANDES BRANDENBURG Urteil v. - 4 K 2797/99 EFG 2000 S. 1419

Gesetze: StromStG § 2 Nr 3, StromStG § 9 Abs 3, StromStG § 9 Abs 4

Bananenreifanlage als produzierendes Gewerbe i.S.d. § 9 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 3 StromStG

Leitsatz

Der Betrieb einer Bananenreifanlage ist ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes und kann damit beim vorliegen der übrigen Voraussetzungen ermäßigt besteuerten Strom nach § 9 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 3 StromStG entnehmen. Die Einreihung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes erfolgt in Abschnitt D Abteilung 15 -Obst- und Gemüseverarbeitung-, unabhängig von einer ausdrücklichen Verzeichnung in einer der Unterklassen von Abschnitt D.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1419
ZAAAB-07018

Preis:
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FG DES LANDES BRANDENBURG, Urteil v. 30.08.2000 - 4 K 2797/99

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