Bananenreifanlage als produzierendes Gewerbe i.S.d. § 9 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 3 StromStG
Leitsatz
Der Betrieb einer Bananenreifanlage ist ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes und kann damit beim vorliegen der übrigen
Voraussetzungen ermäßigt besteuerten Strom nach § 9 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 3 StromStG entnehmen. Die Einreihung in die Klassifikation
der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes erfolgt in Abschnitt D Abteilung 15 -Obst- und Gemüseverarbeitung-, unabhängig
von einer ausdrücklichen Verzeichnung in einer der Unterklassen von Abschnitt D.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1419 ZAAAB-07018
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Online-Dokument
FG DES LANDES BRANDENBURG, Urteil v. 30.08.2000 - 4 K 2797/99
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