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Urlaubsrecht; | Urlaubsanspruch bei rollierendem Freizeitsystem (§ 13 BUrlG)
Beschränkt sich die Arbeitsverpflichtung des Vollzeitarbeitnehmers im Rahmen eines rollierenden betrieblichen Freizeitsystems auf einige Werktage in der Woche, ist der in Werktagen ausgedrückte tarifliche und vertragliche Urlaubsanspruch in Arbeitstage umzurechnen. Enthält der Tarifvertrag hierzu keine Regelungen, so sind die Arbeitstage zu den Werktagen rechnerisch zueinander in Beziehung zu setzen mit der Folge, daß bei der Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als sechs Tage die Gesamtdauer des Urlaubs durch die Zahl 6 geteilt und mit der Zahl der Arbeitstage einer Woche multipliziert wird ( im Anschluß an BAG AP Nr. 30 zu § 13 BUrlG und BAG, DB 1991, 1987).