Grunderwerbsteueranspruch bei Eröffnung des
Gesamtvollstreckungsverfahrens; Auswahlermessen
Leitsatz
1. Der für die Grunderwerbsteuer
maßgebliche Rechtsvorgang i.S.d.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1
GrEStG ist der vor Eröffnung des
Gesamtvollstreckungsverfahrens zustande gekommene Kaufvertrag und nicht das
Erfüllungsverlangen des Verwalters.
2. Ermessensausübung im Rahmen
der Gesamtschuldnerschaft: Bei der Eröffnung des
Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen eines
Grundstückserwerbers muss das FA die Grunderwerbsteuer zur Vermeidung der
Festsetzungsverjährung regelmäßig gegenüber dem
Grundstücksveräußerer als Gesamtschuldner festsetzen, da der
Steueranspruch -wenn überhaupt- häufig erst lange Zeit nach dessen
Eröffnung erfüllt wird.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1198 CAAAB-06995
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 11.04.2000 - 3 K 885/98 GE
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