Frist für den Antrag auf Erlass eines Zuteilungsbescheides
i. S. des § 190 AO 1977
Keine Nichtigkeit eines
Gewerbesteuermessbescheides durch fehlerhafte Bestimmung der hebeberechtigten
Gemeinde
Zulässigkeit der von einer übergangenen
Gemeinde gegen einen Gewerbesteuermessbescheid gerichteten
Feststellungsklage
Zuteilung des Gewerbesteuermessbetrages
1993
Leitsatz
1. Der Antrag auf Änderung oder
Nachholung einer Zuteilung i. S. des § 190 AO 1977 muss innerhalb eines
Jahres nach Unanfechtbarkeit des Gewerbesteuermessbescheides gestellt werden.
2. Selbst wenn – was offen
bleiben konnte – ein Gewerbesteuermessbescheid die hebeberechtigte
Gemeinde verbindlich bestimmen würde, hätte die fehlerhafte
Bestimmung einer Gemeinde, die tatsächlich nicht hebeberechtigt wäre,
nur die Rechtswidrigkeit des Gewerbesteuermessbescheides, nicht hingegen dessen
Nichtigkeit zur Folge.
3. Zulässigkeit einer
Feststellungsklage: In Hinblick auf das speziell in § 190 AO 1977
geregelte Zuteilungsverfahren kann eine durch den Gewerbesteuermessbescheid
übergangene Gemeinde kein berechtigtes Feststellungsinteresse an der
Feststellung der Nichtigkeit des Gewerbesteuermessbescheid geltend machen.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 655 IAAAB-06993
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Online-Dokument
Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 19.02.2002 - 3 K 722/00
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