Unwirksamkeit eines Investitionszulagenantrages wegen
Verstoßes gegen das Gebot der eigenhändigen Unterzeichnung aus
§ 6 Abs. 3 InvZulG
1993 durch den Prokuristen einer Kapitalgesellschaft:
Wiedereinsetzung trotz Rechtsirrtum wegen Aufrechterhaltung dieses Irrtums
durch das Finanzamt unter Verstoß gegen die Hinweispflichten aus
§ 89 AO;
Änderung nach
§ 164 Abs. 2 AO
trotz materiell rechtswidriger Vorbehaltsfestsetzung.
Investitionszulage 1993 und 1994
Leitsatz
1. Der Irrtum über die
Rechtswirksamkeit der Unterschrift eines Prokuristen auf dem
Investitionszulagenantrag für eine Kapitalgesellschaft wegen Missachtung
des Eigenhändigkeitsgebotes aus
§ 6 Abs. 3 InvZulG
ist ein Rechtsirrtum, der die Wiedereinsetzung grundsätzlich
ausschließt. Eine Wiedersetzung kommt jedoch in Betracht, wenn dass
Finanzamt diesen Rechtsirrtum dadurch selbst aufrechterhalten hat, dass es
diesen bereits in früheren Jahren aufgetretenen Mangel selbst im Rahmen
einer Investitionszulagen-Sonderprüfung nicht beanstandet und insoweit
gegen seine Hinweispflicht aus
§ 89 AO
verstoßen hat.
2. Das Finanzamt kann von einem
formell bestandkräftigen Vorbehalt nach
§ 164 Abs. 2 Satz 1
AO auch dann Gebrauch machen, wenn die Festsetzung nach
erfolgter umfassender Prüfung gar nicht unter Vorbehalt hätte
gestellt werden dürfen und deshalb materiell rechtwidrig ist. Hierin liegt
kein Verstoß gegen Treu und Glauben, da der Steuerpflichtige gem.
§ 164 Abs. 2 Satz 2
AO jederzeit die Aufhebung des Vorbehaltes verlangen
könnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAB-06984
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Online-Dokument
Finanzgericht Brandenburg, Urteil v. 01.06.1999 - 3 K 212/97 I
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