Einheitliches Vertragswerk beim Erwerb einer noch zu modernisierenden Eigentumswohnung
Leitsatz
1. Beim Erwerb einer (nach der Teilungserklärung) noch zu modernisierenden Eigentumswohnung sind die voraussichtlichen
Modernisierungskosten nach den Grundsätzen des einheitlichen Vertragswerks in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen, wenn die Art und Weise, die Durchführung sowie die Zahlungsmodalitäten der Modernisierung bereits verbindlich
beschlossen sind, bei einem Verstoß gegen die im Zusammenhang mit der Modernisierung vom Erwerber übernommenen Pflichten
ein Rücktrittsrecht bzw.Schadensersatzansprüche des Veräußerers vorgesehen sind und der Erwerber nach dem Gesamtbild
somit in Bezug auf die Sanierung keinerlei eigenen Entscheidungsspielraum hat.
2. Dass die Zahlungen für die Modernisierung nicht an den Veräußerer, sondern auf ein vom Verwalter der Anlage noch für
die Eigentümergemeinschaft einzurichtendes Sonderkonto erfolgen sollte, die Sanierungsarbeiten erst kurz nach dem
Kauf begonnen haben sowie vom Hausverwalter geplant und vergeben worden sind, steht der Grunderwerbsteuerpflicht der
Modernisierungsaufwendungen nicht entgegen.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1565 ZAAAB-06983
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Online-Dokument
Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 23.11.1999 - 3 K 1981/97 GE
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